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Macht ein Betroffener gegen ein Unternehmen einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geltend, etwa weil er wissen will, woher die Daten stammen, die das Unternehmen für eine an ihn gerichtete Direktmarketing-Maßnahme verwendet hat, ist hierfür das Amtsgericht zuständig.

Macht ein Betroffener gegen ein Unternehmen einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geltend, etwa weil er wissen will, woher die Daten stammen, die das Unternehmen für eine an ihn gerichtete Direktmarketing-Maßnahme verwendet hat, ist hierfür das Amtsgericht zuständig.

Denn der Streitwert solcher datenschutzrechtlichen Auskunftsverlangen liegt in der Regel unter der für die Zuständigkeitsaufteilung zwischen Amtsgericht und Landgericht maßgeblichen 5.000 €-Grenze. So hat sich zuletzt das Landgericht Berlin in einer Entscheidung vom 20.02.2009 (Az. 16 O 64/09) für unzuständig erklärt, weil der Streitwert für den geltend gemachten datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nur bei 300 € liege.