Das Landgericht Hamburg hat in einem jüngst bekannt gewordenen Urteil entschieden (Urteil vom 20.11.2007, Az. 324 O 473/07), dass die Aussage „datenschutzrechtlich illegal“ nicht zu beanstanden ist, weil sie als rechtliche Bewertung eine zulässige Meinungsäußerung darstelle, bei der es keine Rolle spiele, ob sie richtig oder falsch sei.
Das Landgericht Hamburg hat in einem jüngst bekannt gewordenen Urteil entschieden (Urteil vom 20.11.2007, Az. 324 O 473/07), dass die Aussage „datenschutzrechtlich illegal“ nicht zu beanstanden ist, weil sie als rechtliche Bewertung eine zulässige Meinungsäußerung darstelle, bei der es keine Rolle spiele, ob sie richtig oder falsch sei.
Dem Verfahren lag ein Zeitungsartikel über das Angebot eines Online-Vermarkters für im Wege des Behavioural Targeting zielgruppengenau geschaltete Onli-ne-Werbung zugrunde, das als „datenschutzrechtlich schlicht illegal“ bezeichnet wurde. Bemerkens-wert an der Urteilsbegründung ist zweierlei: Zum einen werden datenschutzrechtliche Fragen im Inter-net, wie z. B. welche Daten über den Einzelnen gespeichert und inwieweit diese vernetzt sowie zu wirtschaftlichen Zwecken verwendet werden, als „die Öffentlichkeit wesentlich berührende“ Fragen eingestuft mit der Folge, dass entsprechende Äußerungen vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) besonders geschützt sind.
Zum anderen wird das von dem klagenden Online-Vermarkter Website-übergreifend betriebene Behavioural Targeting als datenschutzrechtlich problematisch angesehen, so dass die streitgegenständliche Aussage jedenfalls nicht „vollkommen aus der Luft gegriffen“ sei.