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Nachdem die Beratung der Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wegen fortbestehender
inhaltlicher Differenzen am 17.06.2009 erneut kurzfristig von der Tagesordnung
der Innenausschuss-Sitzung des Bundestags genommen worden war, konnte sich die
Regierungskoalition in der Innenausschuss-Sitzung am 01.07.2009 doch noch zu
einem Kompromiss durchringen. Diese Kompromiss-Fassung des Innenausschusses (BT-Drucksache
16/13657, online unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/136/1613657.pdf)
wurde vom Bundestag in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause und in dieser
Legislaturperiode am 03.07.2009 beschlossen. Auch die Zustimmung des Bundesrats
am 10.07.2009 gilt als sicher.

Nachdem die Beratung der Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wegen fortbestehender inhaltlicher Differenzen am 17.06.2009 erneut kurzfristig von der Tagesordnung der Innenausschuss-Sitzung des Bundestags genommen worden war, konnte sich die Regierungskoalition in der Innenausschuss-Sitzung am 01.07.2009 doch noch zu einem Kompromiss durchringen. Diese Kompromiss-Fassung des Innenausschusses (BT-Drucksache 16/13657, online unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/136/1613657.pdf) wurde vom Bundestag in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause und in dieser Legislaturperiode am 03.07.2009 beschlossen. Auch die Zustimmung des Bundesrats am 10.07.2009 gilt als sicher.

Für den Bereich der Werbung und des CRM sieht die in
letzter Minute verabschiedete BDSG-Novelle gravierende Änderungen vor. Diese
werden zum 01.09.2009 in Kraft treten, wobei bis dahin erhobene Daten noch drei
Jahre nach der alten Rechtslage verarbeitet werden dürfen. Kurz zusammengefasst
nachfolgend die wichtigsten Neuerungen im Werbebereich:

  • Grundsätzlich sind Datenverarbeitungen und
    -nutzungen zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels nur noch mit vorheriger
    Einwilligung der Betroffenen (Opt-in) zulässig (Einwilligungserfordernis).
  • Von
    diesem Einwilligungserfordernis gibt es fünf gesetzliche Ausnahmen, wenn ausschließlich
    sog. Listendaten (Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Name, Anschrift
    und Geburtsjahr; nicht: Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc.) verarbeitet
    oder genutzt werden und keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
    entgegenstehen:
  1.  bei Bewerbung eigener Angebote gegenüber
    Bestandskunden oder mit aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-,
    Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhobenen Daten;
  2.  bei B2B-Werbung
    (Werbung gegenüber beruflich Tätigen und deren Mitarbeitern unter ihrer
    beruflichen Anschrift);
  3.  bei
    Spendenwerbung von gemeinnützigen Organisationen;
  4.  bei Übermittlung
    von Daten an Dritte zu Werbezwecken, wenn in jeder Werbeaussendung des Dritten die
    Herkunft der Daten, d. h. das Unternehmen, das die Daten erstmals erhoben hat
    (Datenquelle), eindeutig ausgewiesen ist und – ab den 01.04.2010 – jede
    Datenübermittlung (mit Herkunft und Empfänger der Daten) (Lieferkette) für zwei
    Jahre zur
    Erteilung entsprechender Auskünfte an die Betroffenen gespeichert wird;
    hierunter dürfte auch das gängige Listbroking bzw. Lettershop-Verfahren fallen,
    das daher mit den vorstehenden Einschränkungen möglich bleibt;
  5.  bei
    Werbung für fremde Angebote (Beipackwerbung und Empfehlungswerbung), wenn der
    datenverarbeitende Absender in jeder Werbeaussendung eindeutig erkennbar ist.
  • Die vorherige Einwilligung der Betroffenen
    (Opt-in) ist schriftlich oder
    elektronisch (wenn protokolliert und jederzeit abrufbar und widerrufbar) zu
    erteilen oder falls dies nicht der Fall ist, z. B. bei mündlichen Einwilligungen,
    schriftlich zu bestätigen. Zusammen mit
    anderen Erklärungen abgegebene schriftliche Einwilligungen, etwa Opt-ins
    in AGB, müssen in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben
    werden.

Mit der verabschiedeten BDSG-Novelle ist der
datenschutzrechtliche Paradigmenwechsel im Werbebereich vom Opt-out zum Opt-in
vollzogen, auch wenn die berechtigte Kritik seitens der Wirtschaft wenigstens
eine totale Abschaffung des Listenprivilegs verhindert hat. Da der unter
Zeitdruck zustande gekommene Kompromiss an vielen Stellen unklar und widersprüchlich
ist, sind werbetreibende Unternehmen jedoch zahlreichen neuen
Rechtsunsicherheiten ausgesetzt.