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Als Reaktion auf die im Herbst 2008 bekannt gewordenen „Datenschutzskandale“ beabsichtigt die Bundesregierung derzeit eine Verschärfung des Datenschutzrechts.

Als Reaktion auf die im Herbst 2008 bekannt gewordenen „Datenschutzskandale“ beabsichtigt
die Bundesregierung derzeit eine Verschärfung des Datenschutzrechts.

Zu diesem Zweck hat sie
auf Basis eines Referentenentwurfs des Bundesministeriums des Inneren (BMI) vom
22.10.2008 am 10.12.2008 den Entwurf eines „Gesetzes zur Regelung des Datenschutz-audits
und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften“ verabschiedet. (Vgl. hierzu
http://www.kleiner-law.de/fileadmin/images/Klinger__BDSG_gefaehrdet_den_Dialog_per_Post.pdf).

Der Gesetzentwurf
einschließlich Begründung (BT-Drs. 16/12011) ist auf der Bundestag-Website unter
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/120/1612011.pdf
 abrufbar. Er wurde am 19.03.2009 in
erster Lesung im Bundestag kontrovers diskutiert  und zur weiteren Beratung an den Innenausschuss des
Bundestags verwiesen (vgl. http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/16/16211.pdf#P.22839).

Dort fand am 23.03.2009
eine sehr streitig geführte Expertenanhörung statt
(vgl. http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2009/2009_086/03.html).

Der Gesetzentwurf
sieht neben der Einführung eines Datenschutzauditgesetzes folgende wesentliche
Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor:

  • Stärkung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
    durch erhöhten Kündigungsschutz und Fortbildungsförderung
  • Informationspflicht von Unternehmen bei Datenpannen
  • Verschärfung der Bußgeldtatbestände bei Verstößen
    gegen das BDSG
  • Abschaffung des sog. Listenprivilegs nach § 28 Abs.
    3 Nr. 3 BDSG, das die Übermittlung und Nutzung bestimmter listenmäßig
    zusammengefasster Adressdaten zu Werbezwecken erlaubt
  • Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
    für Zwecke des Adresshandels, der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung
    grundsätzlich nur noch mit vorheriger Einwilligung der Betroffenen (Op-in)
    zulässig
  • Ausnahmen in Form eines eingeschränkten Listenprivilegs
    im Wesentlichen nur noch bei der Bewerbung eigener Angebote gegenüber
    Bestandskunden, bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden (B2B) und bei der
    Spendenwerbung
  • spezifische Anforderungen an die vorherige Einwilligung
    der Betroffenen (Op-in)

Damit hat die geplante BDSG-Novelle massive Auswirkungen auf das CRM,
vor allem bei der Neukundengewinnung durch adressierte Werbebriefe mittels
angekaufter bzw. angemieteter Adresslisten und bei der Nutzung von (selbst
erhobenen) Adress- und Kundendaten für eigene Werbezwecke.